51

§ 51 KommHV-Kameralistik

Einzahlungsquittung

(1)
1

Die Kasse hat über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird, dem Einzahler eine Quittung zu erteilen.

2

Davon ausgenommen sind Einzahlungen, die den Gegenwert für verkaufte Wertzeichen, Geldwerte, Drucksachen oder andere durch Dienstanweisung bestimmte geringwertige Waren oder Dienstleistungen darstellen.

3

Über sonstige Einzahlungen hat die Kasse nur auf Verlangen Quittungen zu erteilen; dabei ist der Zahlungsweg anzugeben.

(2)
1

Wird die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks bewirkt, ist das in der Quittung anzugeben.

2

In diesem Fall hat die Quittung den Vermerk „Eingang vorbehalten“ zu enthalten.

(3)
1

Die Form der Quittung und die Befugnis zu ihrer Erteilung wird durch Dienstanweisung geregelt.

2

Die Regelung muß den Anforderungen an einen sicheren Zahlungsverkehr genügen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KommHV-Kameralistik

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik

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