51

§ 51 KSVG

Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder

(1)
1

Gemeinderatsmitglieder erhalten zur Abgeltung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen baren Auslagen einen monatlichen Grundbetrag in angemessener Höhe.

2

Daneben werden ihnen für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Sitzungsgelder gewährt.

3

Die Gemeinden können die Entschädigungen nach den Sätzen 1 und 2 auch durch einen einheitlichen Pauschbetrag gewähren.

(2)

Über die Entschädigung nach Absatz 1 entscheidet der Gemeinderat mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.

(3)
1

Den durch die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse entstandenen Verdienstausfall hat die Gemeinde in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen.

2

Gemeinderatsmitglieder, die keinen Verdienstausfall nachweisen können, weil sie mit der Führung ihres Haushalts betraut sind, erhalten einen durch den Gemeinderat festzusetzenden Stundensatz.

3

Ein durch die Sitzungsteilnahme entstehender Arbeitsausfall gilt nicht als schuldhaftes Arbeitsversäumnis im Sinne des geltenden Beamten-, Arbeits- oder Tarifrechts.

(4)
1

Ist zur Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse eine entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet.

2

Der Gemeinderat kann die Kostenerstattung durch Festsetzung von Höchstbeträgen begrenzen.

3

Betreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die eine Entschädigung nach Absatz 3 geleistet wird.

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