51

§ 51 JAPrO

Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

(1)

Aus dem Vorbereitungsdienst soll entlassen werden,

1.

wer seine Ausbildungspflichten gröblich verletzt;

2.

wer sich als ungeeignet oder unwürdig im Sinne des § 42 Absatz 3 Sätze 1 und 2 erweist;

3.

wenn in den Fällen des § 50 Absatz 4 eine Verlängerung der Beurlaubung nicht mehr möglich ist;

4.

wer an der Zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden hat, wenn eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung auch nach weiterer Ausbildung nicht zu erwarten ist; hiervon ist regelmäßig bei einer erzielten Durchschnittspunktzahl von weniger als 2,50 Punkten auszugehen;

5.

wer die Zweite juristische Staatsprüfung wegen ungenehmigten Fernbleibens oder Rücktritts oder infolge einer Sanktion wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes nicht bestanden hat;

6.

wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(2)

Bei der Entlassung ist eine Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats einzuhalten.

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JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
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