Aus dem Vorbereitungsdienst soll entlassen werden,
wer seine Ausbildungspflichten gröblich verletzt;
wer sich als ungeeignet oder unwürdig im Sinne des § 42 Absatz 3 Sätze 1 und 2 erweist;
wenn in den Fällen des § 50 Absatz 4 eine Verlängerung der Beurlaubung nicht mehr möglich ist;
wer an der Zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden hat, wenn eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung auch nach weiterer Ausbildung nicht zu erwarten ist; hiervon ist regelmäßig bei einer erzielten Durchschnittspunktzahl von weniger als 2,50 Punkten auszugehen;
wer die Zweite juristische Staatsprüfung wegen ungenehmigten Fernbleibens oder Rücktritts oder infolge einer Sanktion wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes nicht bestanden hat;
wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Bei der Entlassung ist eine Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats einzuhalten.