51

§ 51 HochSchG

Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1)

Die Professorinnen und Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in begründeten Fällen in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

(2)
1

Die Amtszeit der Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit beträgt höchstens sechs Jahre; § 60 bleibt unberührt.

2

Eine über die in Satz 1 genannte Zeit hinausgehende Verlängerung oder erneute Einstellung ist unzulässig.

3

Dies gilt nicht, sofern im Anschluss an ein Dienstverhältnis auf Zeit gemäß Absatz 1 ein gleiches Dienstverhältnis mit einer neuen und anderen Aufgabe übertragen werden soll.

(3)
1

Auf Professorinnen und Professoren auf Zeit findet § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 LBG keine Anwendung.

2

Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.

3

Werden sie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 weiterverwendet, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(4)
1

Anstelle des Beamtenverhältnisses kann in begründeten Fällen ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden; für befristete Dienstverhältnisse gilt Absatz 2 entsprechend.

2

Im Anschluss an eine Verwendung gemäß Satz 1 oder Absatz 2 kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis bis zu zwei Jahren auch begründet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bevorsteht.

3

Die Vergütung orientiert sich an den für beamtete Professorinnen und Professoren in den jeweiligen Besoldungsgruppen geltenden Bestimmungen.

4

Das fachlich zuständige Ministerium kann die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ oder „Professorin“ oder „Professor“ verleihen.

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