51

§ 51 GewO

Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren

1

Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu jeder Zeit untersagt werden.

2

Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden.

3

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit sie den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.

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GewO

Gewerbeordnung

DE Bund
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