51

§ 51 LTGO MV 2021

Schlussabstimmung

1

Nach Schluss der Zweiten Lesung wird über den Gesetzentwurf im Ganzen, gegebenenfalls mit den im Verlauf der Zweiten Lesung beschlossenen Änderungen, abgestimmt.

2

In der Schlussabstimmung kann der Landtag beschließen, den Gesetzentwurf anzunehmen oder abzulehnen.

3

Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Landtages oder einer Fraktion kann die Schlussabstimmung von der letzten Lesung getrennt werden.

4

Sie muss jedoch während derselben Plenarsitzungswoche durchgeführt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LTGO MV 2021

Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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