51

§ 51 BTGO 2025

Zählung der Stimmen

(1)
1

Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird die Gegenprobe gemacht.

2

Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden die Stimmen gezählt.

3

Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung gemäß Absatz 2.

(2)
1

Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Aufforderung des sitzungsleitenden Präsidenten den Sitzungssaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen.

2

An jeder dieser Türen stellen sich zwei Schriftführer auf.

3

Auf ein Zeichen des sitzungsleitenden Präsidenten betreten die Mitglieder des Bundestages durch die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt.

4

Zur Beendigung der Zählung gibt der sitzungsleitende Präsident ein Zeichen.

5

Mitglieder des Bundestages, die später eintreten, werden nicht mitgezählt.

6

Der sitzungsleitende Präsident und die diensttuenden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab.

7

Der sitzungsleitende Präsident verkündet das Ergebnis.

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BTGO 2025

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

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