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§ 50 SLVO

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gelten fort, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Regelungen dieser Verordnung stehen.

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SLVO

Saarländische Laufbahnverordnung

SL Saarland
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