50

§ 50 StVollzG NRW

Freizeit

1

Gefangene erhalten Gelegenheit, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten.

2

Sie sind zur Teilnahme und Mitwirkung anzuregen.

3

Es sind insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung, Bildungs- und Sportangebote sowie Angebote zur kreativen Entfaltung vorzuhalten.

4

Die Benutzung einer bedarfsgerecht ausgestatteten Bibliothek ist zu ermöglichen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StVollzG NRW

Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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