50

§ 50 StVollzG M-V

Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände

(1)
1

Die Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.

2

Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.

3

Einzelne Ausgaben können den Gefangenen vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.

(2)
1

Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen.

2

Diese dürfen den Gefangenen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

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StVollzG M-V

Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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