50

§ 50 StGHG

(1)
1

Im Verfahren nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid richtet sich die Antragsberechtigung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 7.

2

Der Antrag ist gegen den Landeswahlausschuss zu richten.

(2)
1

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ist zu hören; sie oder er ist zur mündlichen Verhandlung zu laden.

2

Der Landesregierung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3)
1

Ist der Antrag begründet, so ist die Feststellung des Landeswahlausschusses über das Ergebnis der Abstimmung aufzuheben.

2

Die Abstimmung ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären. § 47 Abs. 1 gilt entsprechend.

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StGHG

Gesetz über den Staatsgerichtshof

HE Hessen
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