Im Verfahren nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid richtet sich die Antragsberechtigung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 7.
Der Antrag ist gegen den Landeswahlausschuss zu richten.
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ist zu hören; sie oder er ist zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Der Landesregierung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Ist der Antrag begründet, so ist die Feststellung des Landeswahlausschusses über das Ergebnis der Abstimmung aufzuheben.
Die Abstimmung ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären. § 47 Abs. 1 gilt entsprechend.