Liegt entgegen § 49 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Vollzugspolizei bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 49 auch dann zulässig, wenn
in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder
die Vollzugspolizei nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.
§ 43 Absatz 9 bleibt unberührt.
Die Vollzugspolizei hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren.
Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität der Empfängerin oder des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten.
Die Dokumentation ist der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Die Vollzugspolizei hat die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind.
In der Unterrichtung kann er die Empfängerinnen und Empfänger sowie die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.