50

§ 50 NHG

Körperschaftsvermögen

(1)
1

Die Hochschule kann durch eine Ordnung bestimmen, dass ein Körperschaftsvermögen gebildet wird.

2

Zuwendungen Dritter fallen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber hat dies ausgeschlossen oder sie werden zur Finanzierung von Forschungsvorhaben im Sinne des § 22 gewährt.

(2)
1

Die Hochschule verwaltet das Körperschaftsvermögen unbeschadet des Teils VI der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung getrennt vom Landesvermögen.

2

Der Senat beschließt den vom Präsidium eingebrachten Wirtschafts- oder Haushaltsplan des Körperschaftsvermögens und entlastet das Präsidium hinsichtlich des Körperschaftshaushalts.

(3)
1

Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet.

2

Rechtsgeschäfte zulasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz "Körperschaft des öffentlichen Rechts" abzuschließen.

(4)
1

Die Hochschule kann sich mit ihrem Körperschaftsvermögen zur Erfüllung ihrer körperschaftlichen Aufgaben, insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen. § 65 LHO ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Hochschule im Fall des Satzes 1 die Einwilligung des Fachministeriums einzuholen hat.

2

Die §§ 66 bis 69 LHO finden keine Anwendung.

3

Die Hochschule hat sicherzustellen, dass das Unternehmen eine Prüfungsvereinbarung mit dem Landesrechnungshof gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO abschließt, wenn der Landesrechnungshof dies für erforderlich hält.

4

Beteiligungen der Hochschule sind im Haushaltsplan darzustellen.

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