50

§ 50 LWG

Beseitigung von Stoffen zusammen mit Abwasser

(zu § 55 Absatz 3 WHG und § 58 Absatz 1 Satz 3 WHG)

Die Einleitung von flüssigen Stoffen, die kein Abwasser sind, in öffentliche und private Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.

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LWG

Landeswassergesetz

SH Schleswig-Holstein
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