50

§ 50 LVwG

Aufsicht

Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht des Landes nach Maßgabe der §§ 51 und 52.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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