50

§ 50 LHG M-V

Mitgliedschaft

(1)

Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die immatrikulierten Studierenden und die Doktorandinnen und Doktoranden.

(2)
1

Mitglieder der Hochschule sind weiter

1.

das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne von § 55 Absatz 2,

2.

Personen, die hauptberuflich, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, mit Zustimmung des nach der Grundordnung zuständigen Organs an der Hochschule tätig sind,

3.

Professorinnen und Professoren, die nach Erreichen der Altersgrenze noch regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten,

4.

Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren.

2

Sie sind in Ämter und Gremien der Hochschule nicht wählbar.

3

Die Grundordnung der Hochschule für Musik und Theater Rostock kann bestimmen, dass Satz 2 für die nebenberuflichen künstlerischen Professorinnen und Professoren sowie für Lehrbeauftragte nicht gilt.

(3)
1

Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an (Angehörige):

1.

die Professorinnen und Professoren nach Erreichen der Altersgrenze, die nicht Hochschulmitglieder nach Absatz 2 sind,

2.

Habilitandinnen und Habilitanden, die nicht unter die Absätze 1 oder 2 fallen,

3.

Ehrenbürgerinnen, Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren.

2

Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

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