50

§ 50 LHG M-V

Mitgliedschaft

(1)

Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die immatrikulierten Studierenden und die Doktorandinnen und Doktoranden.

(2)
1

Weitere Mitglieder sind Personen, die an der Hochschule tätig sind, ohne Mitglied nach Absatz 1 zu sein.

2

Die Grundordnung regelt die mitgliedschaftliche Stellung der weiteren Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung, insbesondere die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit in Ämter und Gremien der Hochschule.

(3)
1

Angehörige sind Personen, die der Hochschule verbunden sind, ohne Mitglied nach Absatz 1 oder 2 zu sein.

2

Angehörige nehmen an Wahlen nicht teil.

3

Die Grundordnung kann die rechtliche Stellung der Angehörigen näher bestimmen.

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LHG M-V

Landeshochschulgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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