50

§ 50 LBKG

Zusammenarbeit im Gesundheits- und Pflegebereich

(1)

Die Aufgabenträger arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, Krankenhäusern, Apotheken sowie mit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz und entsprechenden Körperschaften auf regionaler Ebene (berufsständische Vertretungen der Angehörigen der Gesundheits- und Pflegeberufe) zusammen.

(2)

In die Alarm- und Einsatzpläne und externen Notfallpläne nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 7 und den §§ 27, 28 und 32 sind die in Absatz 1 genannten Stellen, soweit erforderlich, einzubeziehen.

(3)
1

Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen eine ausreichende Versorgung mit Sanitätsmaterial für den Katastrophenschutz sicher.

2

Sie bedienen sich hierbei bei Bedarf einer zentralen Beschaffungsstelle, die bei einer Kreisverwaltung gebildet wird, und bestimmen in Zusammenarbeit mit den berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheits- und Pflegeberufe und im Benehmen mit dem für gesundheitliche Angelegenheiten zuständigen Ministerium Art und Umfang des benötigten Sanitätsmaterials.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBKG

Brand- und Katastrophenschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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