50

§ 50 JAPrO

Erholungsurlaub; Beurlaubung

(1)
1

Der Erholungsurlaub beträgt jährlich 30 Tage.

2

Das Ausbildungsjahr gilt als Urlaubsjahr.

3

Bei der Urlaubsgewährung sind die Bedürfnisse der Ausbildung zu berücksichtigen; während eines Einführungslehrgangs soll Erholungsurlaub nicht bewilligt werden.

(2)

Durch die oder den Dienstvorgesetzten kann Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen, in Ausnahmefällen bis zu zehn Arbeitstagen, unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe bewilligt werden

1.

aus wichtigem persönlichem Anlass;

2.

zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben;

3.

zur Teilnahme an Veranstaltungen, soweit diese Ausbildungszwecken oder staatsbürgerlichen Zwecken dienen.

(3)

Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen Gründen unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe für die Dauer von höchstens zwölf Monaten aus dem Vorbereitungsdienst beurlaubt werden.

(4)
1

Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt werden,

1.

wenn sie oder er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und mit einer alsbaldigen dauerhaften Fortsetzung der Ausbildung nicht gerechnet werden kann;

2.

wenn sich außer in den Fällen des § 46 Absatz 3 und 4 die planmäßige Ablegung der Zweiten juristischen Staatsprüfung verzögert und der gesetzlich vorgeschriebene oder verlängerte Vorbereitungsdienst noch nicht vollständig abgeleistet ist.

2

Die Dauer der Beurlaubung soll zwölf Monate nicht überschreiten.

(5)

Im Übrigen gilt die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

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JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
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