50

§ 50 IfSG

Veränderungsanzeige

1

Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

2

Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. § 49 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

3

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind.

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IfSG

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DE Bund
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