50

§ 50 IRG

Sachliche Zuständigkeit

1

Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht.

2

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.

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IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

DE Bund
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