50

§ 50 HmbStVollzG

Grundsatz

1

Die Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeldkonten, Überbrückungsgeldkonten und Eigengeldkonten der Gefangenen in der Anstalt geführt.

2

Für Freigängerinnen und Freigänger (§ 18) sind Ausnahmen mit Zustimmung der Anstaltsleitung zulässig.

3

Die Gelder dürfen nach Maßgabe der §§ 51 bis 54 verwendet werden.

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HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
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