50

§ 50 HSG LSA

Lehrbeauftragte

(1)
1

Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge an Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen.

2

An einer Kunsthochschule können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden.

3

Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. § 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten entsprechend.

4

Die Hochschulen werden ermächtigt, das Nähere in einer Ordnung zu regeln.

(2)
1

Entgeltliche Lehraufträge dürfen an Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie an wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und an Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der eigenen Hochschule in dem Fachgebiet, für das sie berufen sind, nicht erteilt werden.

2

Das gilt nicht für Veranstaltungen der Weiterbildung, die über die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung hinaus abgehalten werden.

3

Die Veranstaltungen in der Weiterbildung können vergütet werden.

4

Das Nähere können die Hochschulen in ihren Ordnungen regeln.

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HSG LSA

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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