Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung
über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;
zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,
ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.