Entscheidungen der Enteignungsbehörde nach diesem Gesetz können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
Ferner treten an die Stelle der §§ 110, 111, 113 Abs. 2 und 5 und § 117 Abs. 5 BauGB die Vorschriften der §§ 27, 28, 30 Abs. 1 und 4 und des § 33 Abs. 5 dieses Gesetzes.
Ein Vorverfahren findet nicht statt.