50

§ 50 EntGBbg

Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(1)
1

Entscheidungen der Enteignungsbehörde nach diesem Gesetz können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.

2

Die Vorschriften der §§ 217 bis 232 BauGB sind entsprechend anzuwenden.

3

Ferner treten an die Stelle der §§ 110, 111, 113 Abs. 2 und 5 und § 117 Abs. 5 BauGB die Vorschriften der §§ 27, 28, 30 Abs. 1 und 4 und des § 33 Abs. 5 dieses Gesetzes.

(2)

Ein Vorverfahren findet nicht statt.

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EntGBbg

Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg

BB Brandenburg
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