50

§ 50 BeamtStG

Personalakte

1

Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen.

2

Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten).

3

Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln.

4

Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden.

5

Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verarbeitung vorgesehen werden.

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BeamtStG

Beamtenstatusgesetz

DE Bund
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