50

§ 50 BbgKWahlG

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerbenden sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge unverzüglich öffentlich bekannt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgKWahlG

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BB Brandenburg
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