Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerbenden sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge unverzüglich öffentlich bekannt.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
BbgKWahlG
Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
Brandenburg
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