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§ 5 WpPG

Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt

(1)

Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln.

(2)

Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.

(3)
1

Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend 21 Verordnung 2017/1129</gco-l-u>">Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2017/1129</gco-l-u> veröffentlicht werden.

2

Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist; die Regelungen des 21 Verordnung 2017/1129</gco-l-u>">Artikels 21 Absatz 4 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2017/1129</gco-l-u> gelten entsprechend.

(4)
1

Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter.

2

Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Webseite öffentlich zugänglich.

3

Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend.

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WpPG

Wertpapierprospektgesetz

DE Bund
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