Für Planfeststellungen, die aufgrund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, gelten die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen.
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VwVfG LSA
Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
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