Sofern das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist es nicht anzuwenden auf:
die für die Durchführung des Waffengesetzes zuständigen Behörden und ihre Aufsichtsbehörden,
den Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg,
das Logistikzentrum Baden-Württemberg,
das Landesamt für Verfassungsschutz,
die Justizvollzugsanstalten und den Justizwachtmeisterdienst,
die staatlichen und körperschaftlichen Forstbehörden,
die Fachhochschule für Forstwirtschaft Rottenburg am Neckar,
die Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg,
die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg,
das Regierungspräsidium Tübingen - Beschussamt Ulm -,
die Wildforschungsstelle am Landwirtschaftlichen Zentrum für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg (LAZBW)
sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.
Satz 1 gilt für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie für die Staatsanwaltschaften entsprechend, soweit bei ihnen für Zwecke der Durchführung von Gerichts-, Straf- oder Bußgeldverfahren der Umgang mit Waffen oder Munition erforderlich ist.
Die der Landesregierung nach § 55 Abs. 6 WaffG zustehende Befugnis, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass das Waffengesetz auf sonstige Behörden und Dienststellen des Landes und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden ist, wird im Rahmen ihres Geschäftsbereichs auf die Ministerien übertragen.
Die Ministerien nehmen diese Befugnis durch Änderung und Ergänzung dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium wahr.