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§ 5 LABV

Vertretung des öffentlichen Interesses

(1)
1

Die Vertretung des öffentlichen Interesses gemäß § 36 VwGO in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, auch soweit sie als Schiedsgerichte entscheiden, nehmen

1.

vor den Verwaltungsgerichten die örtlich zuständigen Regierungen,

2

vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Bundesverwaltungsgericht die Landesanwaltschaft Bayern wahr.

2

§ 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2)
1

Die Vertretung des öffentlichen Interesses hat daran mitzuwirken, dass das Recht sich durchsetzt und das Gemeinwohl keinen Schaden leidet.

2

Sie ist hierbei nur an Weisungen der Staatsregierung gebunden.

(3)

Unbeschadet des Weisungsrechts der Staatsregierung beschränkt sich die Beteiligung nach Abs. 1 auf Rechtsgebiete und Verfahren, die von besonderem öffentlichen Interesse sind.

(4)

In Verfahren vor den Kammern für Disziplinarsachen und vor den Disziplinarsenaten wirkt die Vertretung des öffentlichen Interesses nicht mit.

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LABV

Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern

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