5

§ 5 BekVO

Amtliches Bekanntmachungsblatt

(1)
1

Herausgeber des amtlichen Bekanntmachungsblatts ist der Bürgermeister.

2

Das amtliche Bekanntmachungsblatt muss

1.

in der Überschrift oder im Untertitel die Bezeichnung "Amtliches Bekanntmachungsblatt" führen und den Geltungsbereich bezeichnen,

2.

den Ausgabetag angeben und jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein,

3.

die Erscheinungsfolge angeben,

4.

die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben,

5.

einzeln zu beziehen sein.

(2)

Enthält das amtliche Bekanntmachungsblatt neben dem amtlichen Teil mit öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen auch einen nicht amtlichen Teil, so ist dieser vom amtlichen Teil deutlich abzusetzen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BekVO

Bekanntmachungsverordnung

SL Saarland
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