Die in § 4 genannten Gläubiger haben mit der Auftragserteilung an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen einen Kostenbeitrag von 38,75 Euro zu zahlen.
Für die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW gilt Absatz 1 entsprechend.
Für Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 10 Absatz 6 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) gilt Absatz 1 entsprechend.
Im Falle von § 2 Absatz 3 bestimmt sich der Kostenbeitrag nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Landeshauptkasse und der NRW.
BANK, die der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.
Im Falle von § 2 Absatz 4 Nummer 1 bestimmt sich der Kostenbeitrag nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Landeshauptkasse und der für die Verwaltung des Pflegeausbildungsfonds landesweit zuständigen Stelle.
Die Vereinbarung bedarf der vorherigen Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und des für Pflegeberufe zuständigen Ministeriums.
§ 5: Absatz 1 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018; Absatz 2, 3 und 4 geändert und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 8. November 2024.
Veröffentlichung GV. NRW. 2021 S. 1351
Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021, in Kraft getreten am 1. Januar 2026.