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§ 5 USchadG

Gefahrenabwehrpflicht

Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

USchadG

Umweltschadensgesetz

DE Bund
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