5

§ 5 TPG

Sorgfaltspflicht der Presse

1

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der äußersten, nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und sachliche Richtigkeit zu prüfen.

2

Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

TPG

Thüringer Pressegesetz

TH Thüringen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.