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§ 5 StiftG Bln

Staatsaufsicht, Aufsichtsbehörde

(1)

Die Stiftungen unterstehen der Staatsaufsicht Berlins.

(2)

Die Staatsaufsicht hat die Rechtmäßigkeit der Verwaltung der Stiftungen zu überwachen.

(3)
1

Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung ist die für die Rechtsaufsicht nach den Absätzen 1 und 2 zuständige Behörde.

2

Sie ist zugleich die zuständige Behörde für

1.

das Ergreifen von Notmaßnahmen bei Fehlen von Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,

2.

die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 85a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Erteilung der Zustimmung in den Fällen des § 85a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

3.

die Genehmigung von Zulegungs- und Zusammenlegungsverträgen nach § 86b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Vornahme von Zulegungen und Zusammenlegungen nach § 86b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Erteilung der Zustimmung in den Fällen des § 86b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

4.

die Genehmigung der Auflösung von Stiftungen nach § 87 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie für die Aufhebung von Stiftungen nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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StiftG Bln

Berliner Stiftungsgesetz

BE Berlin
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