Die Stiftungen unterstehen der Staatsaufsicht Berlins.
Die Staatsaufsicht hat die Rechtmäßigkeit der Verwaltung der Stiftungen zu überwachen.
Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung ist die für die Rechtsaufsicht nach den Absätzen 1 und 2 zuständige Behörde.
Sie ist zugleich die zuständige Behörde für
das Ergreifen von Notmaßnahmen bei Fehlen von Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,
die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 85a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Erteilung der Zustimmung in den Fällen des § 85a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
die Genehmigung von Zulegungs- und Zusammenlegungsverträgen nach § 86b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Vornahme von Zulegungen und Zusammenlegungen nach § 86b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Erteilung der Zustimmung in den Fällen des § 86b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
die Genehmigung der Auflösung von Stiftungen nach § 87 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie für die Aufhebung von Stiftungen nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches.