5

§ 5 StVollzG NRW

Einbeziehung Dritter

(1)
1

Die Anstalten arbeiten eng mit öffentlichen Stellen, freien Trägern sowie anderen Organisationen und Personen zusammen, die der Eingliederung der Gefangenen förderlich sein können.

2

Die Anstalten wirken rechtzeitig auf einen Austausch der erforderlichen Informationen hin.

(2)
1

Die Arbeit ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer wird unterstützt.

2

Sie sind verpflichtet, außerhalb ihrer Tätigkeit über alle Angelegenheiten, die vertraulich sind, insbesondere über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren.

3

Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(3)
1

Zur Förderung der Eingliederung der Gefangenen wird die Bereitstellung von Angeboten und Leistungen Dritter in den Anstalten angestrebt.

2

Die hierfür erforderlichen Strukturen und Netzwerke sind einzurichten und fortzuentwickeln.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StVollzG NRW

Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.