5

§ 5 BremSpielhG

Ausgestaltung und Werbung

(1)

Eine Spielhalle darf nicht einsehbar sein.

(2)

Das äußere Erscheinungsbild einer Spielhalle darf nicht durch Werbung zum Spielen auffordern oder anreizen.

(3)
1

Werbung für eine Spielhalle darf sich nicht an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder an von Spielsucht Gefährdete richten.

2

Sie darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme von Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die von dem jeweiligen Spiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremSpielhG

Bremisches Spielhallengesetz

HB Bremen
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