In der Sekundarschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10.
Schuljahrganges unterrichtet.
Die Sekundarschule vermittelt eine allgemeine und berufsorientierte Bildung.
Sie kann mit Zustimmung der obersten Schulbehörde als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.
Im 5. und 6.
Schuljahrgang werden die Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten besonders gefördert und in die Lernschwerpunkte, Lernanforderungen und Arbeitsmethoden des 7. bis 10.
Schuljahrganges eingeführt.
Der Unterricht umfasst für alle Schülerinnen und Schüler gleich verpflichtende Lerninhalte sowie Angebote zur Entwicklung besonderer Interessen und Neigungen und zur Leistungsförderung.
Die Einstufung in die abschlussbezogenen Bildungsgänge am Ende des 6.
Schuljahrganges ist von der Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen abhängig.
Ab dem 7.
Schuljahrgang beginnt eine auf Abschlüsse bezogene Differenzierung.
Der Bildungsgang, der auf den Ersten Schulabschluss (Hauptschulabschluss) ausgerichtet ist, umfasst den 7. bis 9.
Schuljahrgang.
Er vermittelt eine grundlegende allgemeine und berufsorientierte Bildung und schafft solide Grundlagen für eine berufliche Bildung sowie für weiterführende Bildungsgänge.
Mit dem erfolgreichen Besuch des 9.
Schuljahrganges wird der Erste Schulabschluss erworben.
Der Erweiterte Erste Schulabschluss (qualifizierter Hauptschulabschluss) wird durch eine besondere Leistungsfeststellung erworben.
Dieser berechtigt zum Besuch des 10.
Schuljahrganges der Sekundarschule.
Der Bildungsgang, der auf den Mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss) ausgerichtet ist, umfasst den 7. bis 10.
Schuljahrgang.
Er vermittelt eine erweiterte allgemeine und berufsorientierte Bildung.
Mit dem erfolgreichen Besuch des 10.
Schuljahrganges und bestandener Abschlussprüfung wird der Mittlere Schulabschluss erworben.
Bei Erreichen besonderer Leistungen erwerben die Schülerinnen und Schüler die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
Über Umstufungen zwischen Bildungsgängen entscheidet die Klassenkonferenz auf der Grundlage der gezeigten Leistungen und der voraussichtlichen Leistungsentwicklung.
Ab dem 7.
Schuljahrgang können neigungsorientierte Wahlpflichtangebote oder wahlfreie Angebote vorgehalten werden.
Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
die Maßgaben, nach denen die Differenzierung gemäß den Absätzen 3 bis 5 zu erfolgen hat;
die Leistungsvoraussetzungen für die Einstufung in abschlussbezogene Bildungsgänge, für die Umstufung zwischen den Bildungsgängen sowie für die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.