Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz obliegen nach Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2016/680 die Aufgaben,
die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der sonstigen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, zu überwachen und durchzusetzen,
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden,
den Landtag des Saarlandes und die Landesregierung sowie weitere andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit anderen Aufsichtsbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten,
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes nach Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder § 13 dieses Gesetzes zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
mit anderen Aufsichtsbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zu gewährleisten,
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken, und
Beratung in Bezug auf die in § 59 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten.
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz führt Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung bei den in § 42 Absatz 1 und 2 genannten Maßnahmen mindestens alle zwei Jahre durch.
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz legt dem Landtag des Saarlandes und der Landesregierung jährlich einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor.
Die Landesregierung legt hierzu dem Landtag des Saarlandes innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme vor.
Dieser macht sowohl den Tätigkeitsbericht als auch die Stellungnahme der Landesregierung öffentlich zugänglich.