5

§ 5 NJVollzG

Vollzugsziele

1

Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

2

Zugleich dient der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NJVollzG

Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz

NI Niedersachsen
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