5

§ 5 NJAVO

Mitteilungen über den Prüfling

1

Den Prüferinnen und Prüfern dürfen vor der abschließenden Bewertung der schriftlichen Arbeit keine Mitteilungen über die Person und die bisherigen Leistungen des Prüflings gemacht werden.

2

Dies gilt nicht, soweit die Prüferinnen und Prüfer im Hauptamt im Landesjustizprüfungsamt beschäftigt sind und die Mitteilungen benötigen, um die Aufgaben des Landesjustizprüfungsamtes erfüllen zu können.

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NJAVO

Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen

NI Niedersachsen
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