5

§ 5 NHundG

Haftpflichtversicherung

1

Für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen.

2

Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 17 Abs. 1 zuständige Gemeinde.

3

Satz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NHundG

Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.