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§ 5 NBG

Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§§ 4, 22 BeamtStG)

(1)
1

Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen.

2

Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre.

3

Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden.

4

Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung bis auf ein Jahr verkürzt werden.

5

Die Probezeit verkürzt sich um die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit ohne Dienstbezüge, soweit der Urlaub oder die Elternzeit während des für die Probezeit vorgesehenen Zeitraums in Anspruch genommen wird.

6

Verkürzt sich die Probezeit nach Satz 5 wegen eines Urlaubs nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Elternzeit nach den nach § 81 geltenden Rechtsvorschriften auf weniger als ein Jahr, so ist sie auf ein Jahr zu verlängern.

7

Im Übrigen ist eine Verlängerung der Probezeit nicht zulässig.

8

Eine Anrechnung nach Satz 3 und eine Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit nach den Sätzen 4 bis 6 können nebeneinander erfolgen.

(2)

Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind

1.

bei einer obersten Landesbehörde

a)

Leiterin oder Leiter einer Abteilung, ausgenommen die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident, die Verfassungsschutzpräsidentin oder der Verfassungsschutzpräsident, die Mitglieder des Landesrechnungshofs und die Mitglieder des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag,

b)

Vertreterin oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz,

c)

ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Abteilung,

d)

Leiterin oder Leiter eines Referats oder einer Gruppe von Referaten bei Einstufung mindestens in die Besoldungsgruppe B 3 und

e)

Leiterin oder Leiter der Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund,

2.

Leiterin oder Leiter und stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter sowie Mitglieder des Vorstands der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei Einstufung in die Niedersächsische Besoldungsordnung B, ausgenommen die Landesbeauftragten für regionale Landesentwicklung, und

3.

die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband durch Satzung als leitend bestimmten Funktionen.

(3)
1

In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer

1.

sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

2.

in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

2

Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4)
1

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort.

2

Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

3

Eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion darf in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder dem Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht befördert werden.

(5)
1

Wird der Beamtin oder dem Beamten während der Probezeit bei demselben Dienstherrn ein anderes Amt mit leitender Funktion übertragen, so läuft die Probezeit weiter, falls das andere Amt derselben Besoldungsgruppe zugeordnet ist wie das zunächst übertragene Amt mit leitender Funktion.

2

Ist das andere Amt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet als das zunächst übertragene Amt mit leitender Funktion, so beginnt eine erneute Probezeit.

(6)
1

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.

2

Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei demselben Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

3

Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.

4

Auch weitere Ansprüche aus diesem Amt bestehen nicht.

(7)

Wird das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, so ist eine erneute Übertragung dieses Amtes unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.

(8)

§ 64 findet keine Anwendung.

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