5

§ 5 MStV HSH

Unzulässige Angebote, Jugendschutz

(1)

Für unzulässige Angebote und Vorgaben zum Jugendschutz im Rundfunk gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt.

(2)
1

Bei nicht länderübergreifenden Angeboten kann die Anstalt gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages einen Antrag auf gutachterliche Befassung bei der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) stellen.

2

Ist der Rundfunkveranstalter eines nicht länderübergreifenden Angebotes einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Absatz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Anstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 21 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gilt entsprechend.

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MStV HSH

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HH Hamburg
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