Für unzulässige Angebote und Vorgaben zum Jugendschutz im Rundfunk gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt.
Bei nicht länderübergreifenden Angeboten kann die Anstalt gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages einen Antrag auf gutachterliche Befassung bei der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) stellen.
Ist der Rundfunkveranstalter eines nicht länderübergreifenden Angebotes einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Absatz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Anstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 21 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gilt entsprechend.