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§ 5 MG NRW

Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1)

Über die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln:

1.

frühere Namen und

2.

derzeitige Staatsangehörigkeiten.

(2)

Zuständige Stelle für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes, dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind, ist das für Inneres zuständige Ministerium.

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MG NRW

Meldegesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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