Über die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln:
frühere Namen und
derzeitige Staatsangehörigkeiten.
Zuständige Stelle für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes, dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind, ist das für Inneres zuständige Ministerium.
§ 3 umbenannt in § 2 und neu gefasst, § 12 umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 31 umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 32 umbenannt in § 5 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015; § 2 Überschrift und Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 4 Absatz 2 geändert sowie § 5 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) wird Absatz 1 (neu) und geändert, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 (neu) durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.