An den Universitäten und den künstlerischen Hochschulen beträgt die Regellehrverpflichtung der
Professorinnen und Professoren | ||
mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern | 9 LVS | |
mit Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern | 18 LVS | |
mit deutlich überwiegender wissenschaftlicher Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen | 12 LVS | |
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren | ||
in den ersten drei Jahren der Dienstzeit | 4 LVS | |
danach | 6 LVS | |
Lektorinnen und Lektoren | ||
als Researcher gemäß § 110a Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes | 8 LVS | |
als Researcher gemäß § 110a Absatz 3 des Berliner Hochschulgesetzes | 4 LVS | |
als Lecturer gemäß § 110a Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes | 12 LVS | |
als Lecturer gemäß § 110a Absatz 3 des Berliner Hochschulgesetzes | 6 LVS | |
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Verträgen zur eigenen Qualifikation gemäß § 110 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes | 4 LVS | |
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Verträgen zur eigenen Qualifikation gemäß § 110 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5 des Berliner Hochschulgesetzes | 9 LVS | |
Lehrkräfte für besondere Aufgaben | ||
mit Lehraufgaben in wissenschaftlichen Fächern | 16 LVS | |
mit Lehraufgaben in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern | 22 LVS | |
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht unter Nummer 4 fallen, | 8 LVS | |
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht unter Nummer 5 fallen, | 22 LVS. |
Die Lehrverpflichtung für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in den Fächern der Bildenden Kunst ist in der Regel auch dann erfüllt, wenn die Lehrkraft eine Klasse von mindestens 15 ordentlichen Studierenden als Klassenleiterin oder Klassenleiter betreut.
Lektorinnen und Lektoren nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c, wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Satz 1 Nummer 7 und 8 sowie Lehrkräften für besondere Aufgaben kann unter Berücksichtigung ihrer übrigen Dienstaufgaben eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung gewährt werden, Lehrkräften für besondere Aufgaben jedoch einschließlich der Ermäßigungen gemäß § 9 Absatz 4 nur um bis zu 4 LVS.
Für Akademische Rätinnen und Räte sowie Akademische Oberrätinnen und Oberräte im Sinne des § 128 des Berliner Hochschulgesetzes gelten Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 entsprechend.
Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren kann abweichend von der Regellehrverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a festgelegt werden.
Dabei ist von einer durchschnittlichen Lehrverpflichtung von neun LVS der Professorinnen und Professoren eines Fachbereichs auszugehen.
Die abweichende Lehrverpflichtung ist so festzulegen, dass die Regellehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren über einen Zeitraum von drei Studienjahren eingehalten wird.
Ermäßigungen nach § 9 bleiben unberührt.
In Studiengängen mit Beschränkung der Aufnahmekapazität sind Verringerungen nur im Umfang entsprechender Erhöhung in derselben Lehreinheit möglich.
Die Entscheidung trifft der Fachbereichsrat oder der Abteilungsrat.
An den Hochschulen für angewandte Wissenschaften beträgt die Regellehrverpflichtung der
Professorinnen und Professoren | 18 LVS | |
Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren | 8 LVS | |
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Verträgen zur eigenen Qualifikation gemäß § 110 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes | 4 LVS | |
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht unter Nummer 3 fallen, | 12 LVS | |
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Verträgen zur eigenen Qualifikation gemäß § 110 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5 des Berliner Hochschulgesetzes | 9 LVS | |
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht unter Nummer 5 fallen, | 22 LVS | |
Lehrkräfte für besondere Aufgaben | 22 LVS. |
Wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Ausnahme der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Satz 1 Nummer 3 und 5 sowie Lehrkräften für besondere Aufgaben kann unter Berücksichtigung ihrer übrigen Dienstaufgaben und Funktionen gemäß § 9 eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung um bis zu 4 LVS gewährt werden; § 9 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt.
Über die Zuordnung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 entscheidet die Dienstbehörde oder Personalstelle.
Über eine Verminderung von Lehrverpflichtungen gemäß Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 2 entscheidet im Einzelfall nach jedem vierten Semester oder auf Antrag der Dienstkraft die Dienstbehörde oder Personalstelle.