Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan als landesweiter Raumordnungsplan und die Regionalpläne für die Planungsräume.
Planungsträger für die Raumordnungspläne ist die Landesplanungsbehörde.
Die Raumordnungspläne legen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von regelmäßig fünfzehn Jahren fest (Planungszeitraum).
In den Raumordnungsplänen ist sicherzustellen, dass den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung, des Zivilschutzes und der Konversion nicht mehr benötigter ehemaliger militärischer Liegenschaften Rechnung getragen wird.
Die raumrelevanten Inhalte der regionalen und überregionalen Landschaftsplanung sowie die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen.
Im Untergrund können in den Raumordnungsplänen einzelne unterirdische Teilräume bestimmten öffentlichen Zwecken gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks gegenüber bestimmten Veränderungen geschützt werden.
Ein derartiger Zweck kann auch in der Erhaltung bestimmter Beschaffenheiten des Untergrundes, insbesondere besonderer geologischer oder geomorphologischer Formationen, bestehen.
Die Landesplanungsbehörde informiert frühzeitig über die geplante Aufstellung eines Raumordnungsplans.
Das Aufstellungsverfahren leitet die Landesplanungsbehörde durch Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein ein.
Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht diese Bekanntmachung nachrichtlich im Internet.
Der Entwurf eines Raumordnungsplans, seine Begründung und der Umweltbericht werden durch die Landesplanungsbehörde unverzüglich nach Entscheidung der Landesregierung im Internet bereitgestellt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen betroffenen öffentlichen Stellen richtet sich nach § 9 Absatz 2 bis 5 ROG.
Die Landesplanungsbehörde leitet das Verfahren durch Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein ein.
In der Bekanntmachung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen in mündlicher Form ausgeschlossen sind.
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden leiten ihre Stellungnahme zusätzlich informationshalber ihrem jeweiligen Kreis zu.
Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.
Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen.
Die Veröffentlichung des Landesentwicklungsplans richtet sich nach § 10 Absatz 2 ROG.
Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Die Regionalpläne sind zeitnah dem Landesentwicklungsplan anzupassen.
Regionalpläne werden von der Landesregierung als Rechtsverordnungen beschlossen.
Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen.
Die Veröffentlichung der Regionalpläne richtet sich nach § 10 Absatz 2 ROG.
Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Durchführung und Inhalte der Umweltprüfung von Raumordnungsplänen richten sich nach § 8 ROG.