5

§ 5 SHVgVO

Vorabinformation

(1)
1

Auftraggeber informieren die Unternehmen, deren Teilnahmeanträge oder Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in Textform, elektronisch oder per Telefax über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot den Zuschlag erhalten soll und die Gründe der Nichtberücksichtigung (Vorabinformation) spätestens sieben Kalendertage vor Erteilung des Zuschlags.

2

Die Wartefrist kann bei der Festlegung der Bindefrist gemäß § 10 Absatz 4 VOB/A hinzuaddiert werden.

3

Für Vergaben mit einem Einzelauftragswert bis 50 000 EUR ist die Vorabinformation fakultativ anwendbar.

4

Die zusätzliche Anwendung von § 19 Absatz 2 VOB/A sowie § 46 Absatz 1 Satz 1 und 3 UVgO ist nicht verpflichtend.

(2)

Einer Vorabinformation bedarf es nicht, sofern entweder einem betroffenen Unternehmen die Nichtberücksichtigung bereits vorher in Textform mitgeteilt worden ist, oder in Fällen, in denen eine freihändige Vergabe oder eine Verhandlungsvergabe wegen Dringlichkeit gerechtfertigt ist, oder es nur einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot gab.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SHVgVO

Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung

SH Schleswig-Holstein
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.