5

§ 5 LGG

Gleichstellung von Frauen und Männern

(1)
1

Alle Dienststellen sind verpflichtet, die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.

2

Sie müssen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts vermeiden und bestehende Nachteile aufgrund des Geschlechts beseitigen.

3

Sie stellen die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

(2)
1

Es ist insbesondere Aufgabe der Beschäftigten in Führungspositionen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf die Ziele dieses Gesetzes hinzuwirken.

2

Wie sie diese Aufgabe erfüllen, ist bei der dienstlichen Beurteilung ihrer Leistungen als Kriterium einzubeziehen.

(3)
1

Alle Dienststellen des Landes müssen die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Phasen der Vorbereitung, Planung, Entscheidung und Durchführung von Maßnahmen berücksichtigen.

2

Dazu zählt auch, in jeder Phase zu prüfen, ob und wie sich die Maßnahmen auf Frauen und Männer unterschiedlich auswirken können.

3

Diese Pflicht besteht vor allem bei folgenden Maßnahmen:

1.

Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften,

2.

Erarbeitung von Gesetzentwürfen oder

3.

Formulierung von Beurteilungskriterien.

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LGG

Landesgleichstellungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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