Die Bewertung der in der Eröffnungsbilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden.
Dabei gilt insbesondere Folgendes:
die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten sind zum Eröffnungsbilanzstichtag einzeln zu bewerten, sofern die aufgrund des § 116 Abs. 1 GemO zu erlassende Rechtsverordnung keine anderen Bewertungsverfahren zulässt,
es ist vorsichtig zu bewerten; vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Eröffnungsbilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Eröffnungsbilanz bekannt geworden sind.