5

§ 5 KomDoppikLG

Allgemeine Bewertungsgrundsätze für die Eröffnungsbilanz

1

Die Bewertung der in der Eröffnungsbilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden.

2

Dabei gilt insbesondere Folgendes:

1.

die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten sind zum Eröffnungsbilanzstichtag einzeln zu bewerten, sofern die aufgrund des § 116 Abs. 1 GemO zu erlassende Rechtsverordnung keine anderen Bewertungsverfahren zulässt,

2.

es ist vorsichtig zu bewerten; vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Eröffnungsbilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Eröffnungsbilanz bekannt geworden sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KomDoppikLG

Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik

RP Rheinland-Pfalz
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